Eine Einschränkung besteht allerdings soweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend macht. Nach der Rechtsprechung fehlt die Legitimation zur Anrufung dieser Norm sowohl juristischen Personen als auch von Kontenerhebungen betroffenen natürlichen Personen, die im ausländischen Strafverfahren nicht Beschuldigte sind oder sich nicht auf dem Territorium des ersuchenden Staates aufhalten ( BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f. und E. 8b S. 365; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Der Beschwerdeführer ist weder Angeschuldigter im Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wird, noch hat er seinen Wohnsitz in Aserbaidschan.