Er wird durch diese Massnahmen direkt und persönlich betroffen und ist daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt (Art. 9a lit. a der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351. 11]; BGE 123 II 153 E. 2b S. 157). Eine Einschränkung besteht allerdings soweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend macht.