b des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351. 1) ist zur Ergreifung einer Beschwerde gegen eine Rechtshilfemassnahme legitimiert, wer durch sie direkt und persönlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der angefochtene Entscheid schützt die vom Kantonalen Untersuchungsrichter angeordnete Sperre des Kontos des Beschwerdeführers bei der Union Bancaire Privée in Genf und die Herausgabe von Unterlagen über dieses Konto. Er wird durch diese Massnahmen direkt und persönlich betroffen und ist daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt (Art.