Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab und gewährte die Rechtshilfe unter näher umschriebenen Auflagen. B.- K.________ hat gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 6. Juli 1999 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit dieser sein Rechtsmittel nicht gutheisse, und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der aserbaidschanischen Behörden. Eventualiter verlangt er, dass dem Rechtshilfebegehren nur unter bestimmten Auflagen entsprochen werde. Der Kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte und die Anklagekammer haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.