__ bei der Union Bancaire Privée in Genf mit einem Guthaben von US$ 100'325. --. Ferner ordnete er die Herausgabe von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 5. August 1998 sowie von bestimmten weiteren Unterlagen an. Eine von K.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 6. Juli 1999 teilweise gut. Sie entschied, dass die Begleitschreiben der Union Bancaire Privée vom 14. August und 14. September 1998 über Geschäftsbeziehungen zu bestimmten aserbaidschanischen Staatsangehörigen nicht herauszugeben seien. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab und gewährte die Rechtshilfe unter näher umschriebenen Auflagen.