{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-240-1999_2000-03-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2000&to_date=20.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-03-2000-1A-240-1999&number_of_ranks=31", "Checksum": "351dbe27f5b38881fe9ccc807d6a0cdf"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.240/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.240/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.03.2000 1A.240/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.03.2000 1A.240/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:59:05", "Checksum": "861f8df99a3103d7366c6a18053bdbc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.240/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nArt. 64 IRSG ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts anderes. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nur eine Prüfung, ob die im Ersuchen dargestellten Handlungen nach schweizerischem Recht strafbar sind, jedoch nicht auch eine solche der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates (\nBGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94). Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht kann auch ohne Vorliegen der aserbaidschanischen Strafbestimmungen vorgenommen werden. Die Rüge, die Leistung von Rechtshilfe setze stets den Beizug der Strafbestimmungen des ersuchenden Staates voraus, geht deshalb fehl.\n3.- In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Herausgabe der Unterlagen über sein Bankkonto in der Schweiz für die Strafuntersuchung in Aserbaidschan erforderlich sei. Er rügt damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.\na) Nach\nArt. 63 Abs. 1 IRSG ist Rechtshilfe zu leisten, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Es sind keine Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Strafverfahren im Ausland voranzutreiben, und die nur als Vorwand für eine verpönte Beweisausforschung dienen. Welche Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens erforderlich sind, haben jedoch in erster Linie die Behörden des ersuchenden Staates zu entscheiden. Namentlich bei komplexen Sachverhalten können die Behörden des ersuchten Staates nicht abschliessend beurteilen, welche Beweismittel zweckmässigerweise erhoben werden (\nBGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.;\n116 Ib 96 E. 5b S. 105;\n115 Ib 68 E. 4a S. 82 f.). Die schweizerischen Behörden sind daher verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfebegehren dargelegten Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (\nBGE 122 II 367 E. 2c S. 371).\nb) Nach dem Rechtshilfeersuchen wurden in grossem Umfang veruntreute staatliche Geldmittel von Aserbaidschan in die Schweiz überwiesen. Es nennt in diesem Zusammenhang 11 Überweisungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführers in der Schweiz. Der Vollzug des Ersuchens hat ergeben, dass die Überweisungen tatsächlich wie beschrieben erfolgt sind. Unter diesen Umständen ist keineswegs auszuschliessen, dass die umstrittene Herausgabe der Unterlagen über das fragliche Bankkonto zur Aufklärung der angeblichen Veruntreuungen beizutragen vermag. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht trifft es daher nicht zu, dass zwischen den im Ausland untersuchten strafbaren Handlungen und den herauszugebenden\nUnterlagen keine hinreichende Beziehung bestehe.\nDer Beschwerdeführer hält jedoch die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen für wenig glaubwürdig. Es sei davon auszugehen, dass es den aserbaidschanischen Behörden nur darum gehe, ins Ausland transferierte Gelder aus wirtschaftlichen Gründen ins Land zurückzuholen. Er zeigt jedoch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche des Ersuchens auf, was nach der Rechtsprechung erforderlich wäre, um den darin enthaltenen Verdacht sofort zu entkräften (\nBGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88;\n118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.). Es bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die ausländischen Behörden mit dem vorliegenden Ersuchen lediglich eine Beweisausforschung zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Handlungen gemäss\nArt. 3 Abs. 3 IRSG anstreben. Der von der Anklagekammer angebrachte Spezialitätsvorbehalt verbietet im Übrigen ausdrücklich die Verwendung der Unterlagen zur Verfolgung von Steuer-, Zoll- und Devisendelikten. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die aserbaidschanischen Behörden an diesen Vorbehalt halten werden. Denn die Herausgabe der blockierten Gelder setzt ein neues Rechtshilfebegehren voraus, was die Republik\nAserbaidschan dazu bewegen dürfte, alles zu vermeiden, was die Rückerstattung der gesperrten Geldmittel erschweren könnte.\nDer angefochtene Entscheid verstösst aus diesen Gründen auch in materieller Hinsicht nicht gegen Bundesrecht.\n4.- Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid. Die Anklagekammer habe übersehen, dass er nicht nur bezüglich der Herausgabe zweier Begleitschreiben obsiegt habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Anklagekammer hat die Leistung der Rechtshilfe wohl an Auflagen geknüpft, aber gerade nicht die weitreichenden Anträge des Beschwerdeführers übernommen, so dass in diesem Punkt nicht von einem Obsiegen gesprochen werden kann.\n5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, unbegründet und daher abzuweisen.\nBei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 17. März 2000\nIm Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}