{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-240-1999_2000-03-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2000&to_date=20.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-03-2000-1A-240-1999&number_of_ranks=31", "Checksum": "351dbe27f5b38881fe9ccc807d6a0cdf"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.240/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.240/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.03.2000 1A.240/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.03.2000 1A.240/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:59:05", "Checksum": "861f8df99a3103d7366c6a18053bdbc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.240/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nBGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichts steht zudem keineswegs fest, dass das darin erwähnte Urteil des obersten Gerichtshofs der aserbaidschanischen Republik das gleiche Strafverfahren betrifft, das dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt. So hat das genannte Urteil die Verurteilung von Y.________ und weiteren Beteiligten zum Gegenstand, während die Rechtshilfe für das Verfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte verlangt wird. Es wird Sache des Bundesamts für Polizeiwesen sein, sich vor der Herausgabe der Unterlagen bei den aserbaidschanischen Behörden über das Fortbestehen ihres Interesses an der Rechtshilfe zu erkundigen, falls in dieser Hinsicht ernsthafte Zweifel bestehen sollten.\nc) Die übrigen Voraussetzungen zur Beschwerdeführung sind erfüllt. Auf das Rechtsmittel ist daher mit den vorstehend gemachten Vorbehalten einzutreten.\n2.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst der angefochtene Entscheid in mehrfacher Hinsicht gegen Verfahrensvorschriften.\na) Zunächst wirft er der Anklagekammer vor, sie sei unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf verschiedene erhobene Rügen überhaupt nicht eingegangen. Soweit sich diese Kritik auf die mangelnde Prüfung der Anforderungen von\nArt. 2 IRSG bezieht, erscheint sie unbegründet. Einerseits hätte die Vorinstanz darauf mangels Legitimation des Beschwerdeführers gar nicht eintreten müssen (vgl. E. 1a), anderseits hat sie dazu - wenn auch knapp - Stellung genommen. Demgegenüber trifft es zu, dass die Anklagekammer auf die Rüge der Verletzung von\nArt. 76 lit. c IRSG nicht ausdrücklich einging. Sie war dazu indessen nicht verpflichtet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Pflicht der entscheidenden Behörde, sich mit jeder erhobenen Rüge auseinander setzen. Es genügt vielmehr, dass sie kurz die Überlegungen nennt, auf die sich ihr Entscheid stützt, und der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, ihn sachgerecht anzufechten (\nBGE 125 II 369 E. 2c S. 372;\n112 Ia 107 E. 2b S. 110). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Begründung im angefochtenen Entscheid als ausreichend. Einmal hat die Anklagekammer immerhin ausdrücklich erklärt, das Rechtshilfeersuchen erfülle in Form und Inhalt die gesetzlichen Voraussetzungen. Zudem entbehrt der Einwand der Missachtung von\nArt. 76 lit. c IRSG offensichtlich der Grundlage, da nach\nArt. 31 Abs. 2 IRSV der dem Ersuchen beigefügte Beschlagnahmebefehl als Bestätigung genügt (vgl. auch\nBGE 123 II 161 E. 3b S. 166;\n117 Ib 64 E. 5b S. 87). Die Anklagekammer war unter diesen Umständen nicht gehalten, auf die Rüge des Beschwerdeführers näher einzugehen.\nb) Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass das Rechtshilfeersuchen entgegen Art. 28 Abs. 5 IRSG nur in russischer und englischer Sprache eingereicht wurde. Die genannte Bestimmung stellt zwar nicht eine blosse Ordnungsvorschrift dar, denn sie soll den Behörden und den vom Ersuchen Betroffenen die Prüfung ermöglichen, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit und die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Doch führt das Fehlen einer amtlich bescheinigten Übersetzung in die deutsche, französische oder italienische Sprache nicht ohne weiteres zur Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Rechtshilfebegehren gemäss Art. 28 Abs. 6 IRSG zur Übersetzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen.\nIm Sinne eines Entgegenkommens wurde vorliegend auf eine Rückweisung des Rechtshilfebegehrens zur Übersetzung verzichtet. Der Kantonale Untersuchungsrichter hat stattdessen selber eine Übersetzung in die deutsche Sprache anfertigen lassen. Sie wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls zugänglich gemacht, so dass er in der Wahrnehmung seiner Rechte nicht eingeschränkt war. Unter diesen Umständen wäre es ein prozessualer Leerlauf, von den aserbaidschanischen Behörden nachträglich noch eine amtlich bescheinigte Übersetzung ihres Ersuchens zu verlangen. Dies gilt umso mehr, als die aserbaidschanischen Behörden auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesamts für Polizeiwesen hin am 18. Januar 1999 ein ergänzendes Ersuchen in französischer Sprache eingereicht haben, in dem der Sachverhalt nochmals dargestellt und um Ausführung der im früheren Begehren genannten Massnahmen gebeten wird. Die Rüge, die Rechtshilfe sei wegen Nichteinhaltung der Vorschrift von Art. 28 Abs. 5 IRSG unzulässig, erweist sich daher als unbegründet.\nc) Ein weiterer Kritikpunkt des Beschwerdeführers betrifft die angeblich unzureichende Gegenrechtserklärung der aserbaidschanischen Behörden. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, nachdem die Anklagekammer überzeugend dargelegt hat, im vorliegenden Fall sei die Gewährung des Gegenrechts gestützt auf\nArt. 8 Abs. 2 lit. a IRSG im Blick auf die Art der verfolgten Tat gar nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hängt der ausnahmsweise Verzicht auf die Gewährung des Gegenrechts nach der erwähnten Bestimmung nicht von der Menschenrechtssituation im ersuchten Staat ab (vgl. auch\nBGE 115 Ib 517 E. 4b S. 525). Die erhobene Rüge entbehrt daher der Grundlage.\nd) Im Rechtshilfeersuchen fehlt eine Wiedergabe der aserbaidschanischen Strafbestimmungen, aus denen sich die Strafbarkeit der verfolgten Taten ergibt. Dies steht im Einklang mit\nArt. 28 Abs. 3 lit. b IRSG, wonach bei Rechtshilfemassnahmen nach\nArt. 63 ff. IRSG der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften dem Ersuchen nicht beigefügt werden muss. Aus dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss"}