{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-240-1999_2000-03-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2000&to_date=20.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-03-2000-1A-240-1999&number_of_ranks=31", "Checksum": "351dbe27f5b38881fe9ccc807d6a0cdf"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.240/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.240/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.03.2000 1A.240/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.03.2000 1A.240/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:59:05", "Checksum": "861f8df99a3103d7366c6a18053bdbc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.240/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n[AZA 0]\n1A.240/1999/mks\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n17. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,\nBundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Karlen.\n---------\nIn Sachen\nK.________, Dubai, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Hugelshofer, Bahnhofstrasse 44, Zürich,\ngegen\nKantonaler Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. G a l l e n,\nAnklagekammerdesKantons St. G a l l e n,\nbetreffend\nRechtshilfe an Aserbaidschan\n(B 110 469), hat sich ergeben:\nA.- Die Staatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan führt eine grössere Strafuntersuchung, welche die Veruntreuung öffentlicher Gelder innerhalb der Joint-Stock Commercial Industrial Investments Bank zum Gegenstand hat. X.________, der Direktor der Zweigstelle Sabayel, und weitere Beteiligte sollen die Mittel, die auf das Budgetinterimskonto der Republik Aserbaidschan überwiesen wurden, unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt und Vornahme von Falschbeurkundungen veruntreut haben. Über die Scheinfirmen \"Kompos\", \"Jeyhun-5\" und \"Flamingo\" und die in Baku ansässige Arkobank und Sanayetechbank sollen allein in den Jahren 1996/97 schätzungsweise US$ 751'633. -- auf verschiedene Bankkonten in der Schweiz geflossen sein.\nIm Zusammenhang mit dieser Untersuchung richtete die Staatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan am 9. Juni 1998 ein Rechtshilfebegehren an die Schweizer Behörden. Sie verlangte die Beschlagnahme verschiedener in die Schweiz überwiesener Vermögenswerte und ersuchte um Herausgabe von Unterlagen zu Bankkonten. Am 25. November 1998 entsprach der Kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen dem Ersuchen und verfügte dabei unter anderem die Sperre des Bankkontos Nr. 1........ von K.________ bei der Union Bancaire Privée in Genf mit einem\nGuthaben von US$ 100'325. --. Ferner ordnete er die Herausgabe von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 5. August 1998 sowie von bestimmten weiteren Unterlagen an.\nEine von K.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 6. Juli 1999 teilweise gut. Sie entschied, dass die Begleitschreiben der Union Bancaire Privée vom 14. August und 14. September 1998 über Geschäftsbeziehungen zu bestimmten aserbaidschanischen Staatsangehörigen nicht herauszugeben seien. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab und gewährte die Rechtshilfe unter näher umschriebenen Auflagen.\nB.- K.________ hat gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 6. Juli 1999 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit dieser sein Rechtsmittel nicht gutheisse, und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der aserbaidschanischen Behörden. Eventualiter verlangt er, dass dem Rechtshilfebegehren nur unter bestimmten Auflagen entsprochen werde.\nDer Kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte und die Anklagekammer haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Polizeiwesen ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\nMit Eingabe vom 11. Februar 2000 hat der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel über ein Urteil des obersten Gerichtshofs der aserbaidschanischen Republik vom 8. Oktober 1999 eingereicht, aus dem sich ergebe, dass das Strafverfahren, für das die Rechtshilfe verlangt werde, inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sei.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- a) Nach\nArt. 80h lit. b des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351. 1) ist zur Ergreifung einer Beschwerde gegen eine Rechtshilfemassnahme legitimiert, wer durch sie direkt und persönlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der angefochtene Entscheid schützt die vom Kantonalen Untersuchungsrichter angeordnete Sperre des Kontos des Beschwerdeführers bei der Union Bancaire Privée in Genf und die Herausgabe von Unterlagen über dieses Konto. Er wird durch diese Massnahmen direkt und persönlich betroffen und ist daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt (Art. 9a lit. a der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351. 11];\nBGE 123 II 153 E. 2b S. 157).\nEine Einschränkung besteht allerdings soweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung von\nArt. 2 IRSG geltend macht. Nach der Rechtsprechung fehlt die Legitimation zur Anrufung dieser Norm sowohl juristischen Personen als auch von Kontenerhebungen betroffenen natürlichen Personen, die im ausländischen Strafverfahren nicht Beschuldigte sind oder sich nicht auf dem Territorium des ersuchenden Staates aufhalten (\nBGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f. und E. 8b S. 365;\n115 Ib 68 E. 6 S. 87). Der Beschwerdeführer ist weder Angeschuldigter im Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wird, noch hat er seinen Wohnsitz in Aserbaidschan. Auf die von ihm geltend gemachte Verletzung von\nArt. 2 IRSG und die von ihm in diesem Zusammenhang gestellten Eventualanträge ist daher nicht einzutreten.\nb) In seiner nachträglichen Eingabe vom 11. Februar 2000 bringt der Beschwerdeführer neue Tatsachen vor. Es handelt sich dabei um nachträglich eingetretene Veränderungen des Sachverhalts. Solche sind jedoch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, in der Regel nicht zu berücksichtigen. Denn das Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem vorinstanzlichen Richter präsentiert hat ("}