Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen bejaht werden können, ist dem Begehren stattzugeben (Art. 152 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben. b) Rechtsanwalt Peter Wicki, Luzern, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500. -- entschädigt.