Dies gilt sowohl für die (mangelnde) Schwere und Komplexität der fraglichen Straftat, als auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafuntersuchungsverfahren anwaltlich verbeiständet ist, sowie für dessen Alter, Sprachkenntnisse, Schulbildung und soziale Integration. Somit durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei annehmen, zusätzliche Beweisvorkehren würden am bereits vorliegenden entscheidrelevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern. 4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.