Die betreffende Annahme erscheint im vorliegenden Fall nicht schlechterdings unhaltbar. Wie in den obigen Erwägungen (E. 2e/aa-bb) dargelegt wurde, gehen die Gründe für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bereits aus den Akten hervor. Dies gilt sowohl für die (mangelnde) Schwere und Komplexität der fraglichen Straftat, als auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafuntersuchungsverfahren anwaltlich verbeiständet ist, sowie für dessen Alter, Sprachkenntnisse, Schulbildung und soziale Integration.