Durch die Abweisung dieser Beweisanträge sei das Verwaltungsgericht "in Willkür verfallen" und habe das rechtliche Gehör verletzt. a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann der Strafrichter das Beweisverfahren schliessen, wenn er - ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen - annehmen durfte, weitere Beweisvorkehren könnten an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung", vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 ; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen). b) Die betreffende Annahme erscheint im vorliegenden Fall nicht schlechterdings unhaltbar.