3.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechtes bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. "§ 55 Abs. 3 VRG/LU" verpflichte die Behörde, "die Beweisanträge der Parteien zu berücksichtigen, soweit sie für die Beweisführung notwendig und tauglich sind". Der Beschwerdeführer habe "verlangt, die zuständige Psychologin bei der Opferhilfestelle zu befragen bzw. eine Expertise durchzuführen". Durch die Abweisung dieser Beweisanträge sei das Verwaltungsgericht "in Willkür verfallen" und habe das rechtliche Gehör verletzt.