Bei Würdigung sämtlicher Umstände haben die kantonalen Behörden die Bundesverfassung nicht verletzt, indem sie im vorliegenden konkreten Fall die sachliche Notwendigkeit einer separaten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Opferhilfeverfahren vor dem Sozialamt des Kantons Luzern verneinten. Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Nichtaussichtslosigkeit des Opferhilfeanspruches, Bedürftigkeit) erfüllt wären. 3.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechtes bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.