Daran ändern auch seine Vorbringen nichts, es gehe ihm weniger um die verlangte Genugtuungsleistung durch das Gemeinwesen als "um die direkte bzw. indirekte Anerkennung seiner Leiden", und die Opferberatungsstelle des Kantons Luzerns verfüge über keine Juristinnen und Juristen. f) Bei Würdigung sämtlicher Umstände haben die kantonalen Behörden die Bundesverfassung nicht verletzt, indem sie im vorliegenden konkreten Fall die sachliche Notwendigkeit einer separaten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Opferhilfeverfahren vor dem Sozialamt des Kantons Luzern verneinten.