12 Abs. 2 OHG) erscheinen nicht besonders komplex, was auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 Ziff. 9.7). Daran ändern auch seine Vorbringen nichts, es gehe ihm weniger um die verlangte Genugtuungsleistung durch das Gemeinwesen als "um die direkte bzw. indirekte Anerkennung seiner Leiden", und die Opferberatungsstelle des Kantons Luzerns verfüge über keine Juristinnen und Juristen.