Somit bleiben im Opferhilfeverfahren praktisch nur noch Rechtsfragen zu prüfen. Hier ist mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Schadenersatzbegehren förmlich zurückgezogen hat und nur noch Genugtuung (in der Höhe von Fr. 10'000. --) verlangt. Die im Opferhilfeverfahren noch zu klärenden Rechtsfragen (Opferstellung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 OHG, schwere Betroffenheit bzw. "besondere Umstände" i.S.v. Art. 12 Abs. 2 OHG) erscheinen nicht besonders komplex, was auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 Ziff.