Die Strafuntersuchung wegen Raubes sei "inzwischen mangels Nachweises einer Wegnahme von Geld eingestellt worden". bb) Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer für das Strafuntersuchungsverfahren bereits die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist. Was die Klärung des Sachverhaltes und die Vertretung seiner Interessen als Geschädigter im Strafverfahren betrifft, ist der Beschwerdeführer bereits anwaltlich vertreten. Somit bleiben im Opferhilfeverfahren praktisch nur noch Rechtsfragen zu prüfen.