Sodann ist zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Opferhilfeverfahren - gerade im Vergleich mit den obengenannten Fällen schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen - weder ein besonders schwerwiegender noch ein komplexer Straffall zugrunde liegt (vgl. BGE 123 I 145 E. 3c S. 150). Der Beschwerdeführer legt dar, er sei in der Nacht auf den 16. März 1997 "zusammengeschlagen und beraubt" worden. Er habe dabei "mehrere Rissquetschwunden im Gesicht und Prellungen" davongetragen. Die Strafuntersuchung wegen Raubes sei "inzwischen mangels Nachweises einer Wegnahme von Geld eingestellt worden". bb)