Im Übrigen leisten und vermitteln auch die kantonalen Opferberatungsstellen dem Opfer psychologische Soforthilfe (Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG). aa) Gemäss den vorliegenden Akten handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person mit normaler Schulbildung, welche sozial integriert ist und auch keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hat. Sodann ist zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Opferhilfeverfahren - gerade im Vergleich mit den obengenannten Fällen schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen - weder ein besonders schwerwiegender noch ein komplexer Straffall zugrunde liegt (vgl. BGE 123 I 145 E. 3c S. 150).