s. auch ZBJV 131 [1995] 244). e) Im vorliegenden Fall könnte allenfalls die geltend gemachte angeschlagene psychische Gesundheit für die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung sprechen. Der Beschwerdeführer legt dar, er sei "auf Grund der Tat (...) in eine psychische Krise geraten". Demgegenüber räumt er ein, es liege "bis heute (...) kein detailliertes Zeugnis eines Psychiaters vor", und er wolle "von sich aus keinen Psychiater aufsuchen". Im Übrigen leisten und vermitteln auch die kantonalen Opferberatungsstellen dem Opfer psychologische Soforthilfe (Art. 3 Abs. 2 lit.