Zugestanden wurde die unentgeltliche Rechtspflege auch einer nicht verbeiständeten und nur schlecht Deutsch sprechenden Türkin, welche von ihrem Ehemann mit dem Messer schwer verletzt worden war. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird vom Bundesgericht insbesondere dann verneint, wenn bereits eine ausreichende (z.B. fürsorgerechtliche) Verbeiständung des Opfers gewährleistet ist ( BGE 123 I 145 E. 2b/cc S. 147 f., E. 3a/aa - 3b S. 149 f.; 116 Ia 459, S. 460 f., je mit Hinweisen; s. auch ZBJV 131 [1995] 244).