vgl. auch ZBJV 131 [1995] 244). Das Bundesgericht hat einen direkt aus der Bundesverfassung fliessenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung namentlich bei minderjährigen Opfern von Sexualverbrechen in Strafprozessen gegen ihre Väter oder bei erwachsenen aber psychisch stark beeinträchtigten Notzuchtsopfern bejaht, sofern die Geschädigten nicht amtlich verbeiständet bzw. nicht ausreichend juristisch beraten sind. Zugestanden wurde die unentgeltliche Rechtspflege auch einer nicht verbeiständeten und nur schlecht Deutsch sprechenden Türkin, welche von ihrem Ehemann mit dem Messer schwer verletzt worden war.