Auch an die Substantiierung des Opferhilfegesuches werden keine hohen Anforderungen gestellt ( BGE 123 II 1 E. 2b S. 3, 241 E. 3c S. 243; 122 II 211 E. 3c - e S. 216 f.). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, im administrativen Opferhilfeverfahren vor dem Sozialamt des Kantons Luzern seine Parteiinteressen selbst wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse und die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles ( BGE 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; vgl. auch ZBJV 131 [1995] 244).