soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. c) Auch bei direkt auf die Bundesverfassung gestützten Gesuchen um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von mutmasslichen Opfern einer Straftat bzw. von Geschädigten verlangt das Bundesgericht grundsätzlich das Erfülltsein von drei kumulativen Voraussetzungen, nämlich der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (insbesondere der anwaltlichen Verbeiständung) sowie der Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche ( BGE 123 I 145 E. 2b/bb mit Hinweisen).