4" der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). a) Die wirksame Wahrung von Rechten soll nach heutiger rechtsstaatlicher Auffassung nicht davon abhängen, ob ein Verfahrensbeteiligter vermögend ist oder nicht. Unter gewissen Voraussetzungen garantiert der von der Lehre und Praxis bereits aus Art. 4 aBV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem Bedürftigen daher die zur Rechtsverfolgung (in nicht zum Vornherein aussichtslosen Prozessen) notwendigen Mittel. In der unentgeltlichen Rechtspflege sind in der Regel sowohl die kostenfreie Prozessführung als auch (soweit notwendig) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingeschlossen.