Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 16 N. 24; Susanna Stähelin, Verfahrensfragen zum Opferhilfegesetz, Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich, 1997 Nr. 22, S. 25 ff., 29). e) Nach dem Gesagten stützt sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Verwaltungsverfahrensrecht, weshalb die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 84 Abs. 2 OG). 2.-Der Beschwerdeführer rügt "in erster Linie und hauptsächlich eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rahmen von Art. 4" der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV).