"Eine analoge Regelung für das Verwaltungsverfahren" finde sich "im Gesetz nicht". Ersatzweise wird das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht (im Lichte der Praxis zu Art. 4 aBV) lückenfüllend ausgelegt, und ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in der Folge verneint. Hinzu kommt, dass keine separate Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängig ist, zu der ein Sachzusammenhang hergestellt werden könnte. Auch eine unmittelbare Vereitelung von Bundesrecht droht nicht. Zum einen wird eine solche bei blossen Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege von der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich verneint ( BGE 123 I 275 E. 2d S. 278).