Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird hingegen weder im OHG noch im kantonalen Einführungsgesetz zum OHG geregelt. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das anwendbare kantonale Verfahrensrecht, das im Lichte der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ausgelegt wird. Insbesondere wird auf das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz ("§ 204 Abs. 2 VRG") hingewiesen, welches jedoch lediglich im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar sei. "Eine analoge Regelung für das Verwaltungsverfahren" finde sich "im Gesetz nicht".