, je mit Hinweisen). bb) Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Strafuntersuchungsverfahren bewilligt. Streitig ist hier lediglich die Frage, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Opferhilfeverfahren nach Art. 11 ff. OHG besteht. d) Art. 16 Abs. 1 OHG sieht für das Opferhilfeverfahren ein "kostenloses Verfahren" und somit die unentgeltliche Prozessführung vor. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird hingegen weder im OHG noch im kantonalen Einführungsgesetz zum OHG geregelt.