c) Im Falle von Geschädigten bzw. mutmasslichen Opfern ist zunächst zu unterscheiden, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Strafverfahren oder für das Opferhilfeverfahren streitig ist. aa) Die Frage, ob ein Geschädigter bzw. ein mutmassliches Opfer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren hat, wird vom selbständigen kantonalen Strafprozessrecht geregelt. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die kantonalen Behörden ist in diesen Fällen nach ständiger Praxis mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten ( BGE 123 I 145 ff.; 116 Ia 459 ff., je mit Hinweisen).