Bei Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen einen auf kantonales Prozessrecht gestützten Zwischenentscheid richten, ohne dass gleichzeitig eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängig wäre, zu der ein Sachzusammenhang hergestellt werden könnte, prüft das Bundesgericht, ob der Zwischenentscheid zu einer unmittelbaren Vereitelung des Bundesrechtes führen könnte. Bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) ist dies nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich nicht der Fall, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist ( BGE 123 I 275 E. 2d S. 277 f. mit Hinweisen). c)