Soweit dem angefochtenen Entscheid hingegen selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung ( BGE 123 I 275 E. 2b mit Hinweisen). b) Bei Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen einen auf kantonales Prozessrecht gestützten Zwischenentscheid richten, ohne dass gleichzeitig eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängig wäre, zu der ein Sachzusammenhang hergestellt werden könnte, prüft das Bundesgericht, ob der Zwischenentscheid zu einer unmittelbaren Vereitelung des Bundesrechtes führen könnte.