Zugleich ersuchte er auch für das Opferhilfeverfahren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Mit Schreiben vom 12. April 1999 zog B.________ sein Gesuch um Entschädigung zurück. C.-Mit Zwischenentscheid vom 23. April 1999 wies das Sozialamt des Kantons Luzern das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde das Opferhilfeverfahren (Genugtuungsbegehren) sistiert. Eine von B.________ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung) mit Entscheid vom 25. August 1999 ab. D.-Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes gelangte B.__