{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-225-1999_2000-03-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=13.03.2000&to_date=16.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=69&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-03-2000-1A-225-1999&number_of_ranks=83", "Checksum": "6ba69787bd4c96b9e40c17b76dff324c"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.225/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 13.03.2000 1A.225/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 13.03.2000 1A.225/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 13.03.2000 1A.225/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:55:45", "Checksum": "b3c42a5f979d93a3dfecc51552ed97df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 13.03.2000 1A.225/1999\nRegeste:\nGrundrecht\n\n\nBGE 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; vgl. auch ZBJV 131 [1995] 244). Das Bundesgericht hat einen direkt aus der Bundesverfassung fliessenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung namentlich bei minderjährigen Opfern von Sexualverbrechen in Strafprozessen gegen ihre Väter oder bei erwachsenen aber psychisch stark beeinträchtigten Notzuchtsopfern bejaht, sofern die Geschädigten nicht amtlich verbeiständet bzw. nicht ausreichend juristisch beraten sind. Zugestanden wurde die unentgeltliche Rechtspflege auch einer nicht verbeiständeten und nur schlecht Deutsch sprechenden Türkin, welche von ihrem Ehemann mit dem Messer schwer verletzt worden war. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird vom Bundesgericht insbesondere dann verneint, wenn bereits eine ausreichende (z.B. fürsorgerechtliche) Verbeiständung des Opfers gewährleistet ist (\nBGE 123 I 145 E. 2b/cc S. 147 f., E. 3a/aa - 3b S. 149 f.;\n116 Ia 459, S. 460 f., je mit Hinweisen; s. auch ZBJV 131 [1995] 244).\ne) Im vorliegenden Fall könnte allenfalls die geltend gemachte angeschlagene psychische Gesundheit für die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung sprechen. Der Beschwerdeführer legt dar, er sei \"auf Grund der Tat (...) in eine psychische Krise geraten\". Demgegenüber räumt er ein, es liege \"bis heute (...) kein detailliertes Zeugnis eines Psychiaters vor\", und er wolle \"von sich aus keinen Psychiater aufsuchen\". Im Übrigen leisten und vermitteln auch die kantonalen Opferberatungsstellen dem Opfer psychologische\nSoforthilfe (Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG).\naa) Gemäss den vorliegenden Akten handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person mit normaler Schulbildung, welche sozial integriert ist und auch keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hat. Sodann ist zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Opferhilfeverfahren - gerade im Vergleich mit den obengenannten Fällen schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen - weder ein besonders schwerwiegender noch ein komplexer Straffall zugrunde liegt (vgl.\nBGE 123 I 145 E. 3c S. 150). Der Beschwerdeführer legt dar, er sei in der Nacht auf den 16. März 1997 \"zusammengeschlagen und beraubt\" worden. Er habe dabei \"mehrere Rissquetschwunden im Gesicht und Prellungen\" davongetragen. Die Strafuntersuchung wegen Raubes sei \"inzwischen mangels Nachweises einer Wegnahme von Geld eingestellt worden\".\nbb) Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer für das Strafuntersuchungsverfahren bereits die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist. Was die Klärung des Sachverhaltes und die Vertretung seiner Interessen als Geschädigter im Strafverfahren betrifft, ist der Beschwerdeführer bereits anwaltlich vertreten. Somit bleiben im Opferhilfeverfahren praktisch nur noch Rechtsfragen zu prüfen. Hier ist mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Schadenersatzbegehren förmlich zurückgezogen hat und nur noch Genugtuung (in der Höhe von Fr. 10'000. --) verlangt. Die im Opferhilfeverfahren noch zu klärenden Rechtsfragen (Opferstellung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 OHG, schwere Betroffenheit bzw. \"besondere Umstände\" i.S.v. Art. 12 Abs. 2 OHG) erscheinen nicht besonders komplex, was auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 Ziff. 9.7). Daran ändern auch seine Vorbringen nichts, es gehe ihm weniger um die verlangte Genugtuungsleistung durch das Gemeinwesen als \"um die direkte bzw. indirekte Anerkennung seiner Leiden\", und die Opferberatungsstelle des Kantons Luzerns verfüge über keine Juristinnen und Juristen.\nf) Bei Würdigung sämtlicher Umstände haben die kantonalen Behörden die Bundesverfassung nicht verletzt, indem sie im vorliegenden konkreten Fall die sachliche Notwendigkeit einer separaten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Opferhilfeverfahren vor dem Sozialamt des Kantons Luzern verneinten.\nNach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Nichtaussichtslosigkeit des Opferhilfeanspruches, Bedürftigkeit) erfüllt wären.\n3.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechtes bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. \"§ 55 Abs. 3 VRG/LU\" verpflichte die Behörde, \"die Beweisanträge der Parteien zu berücksichtigen, soweit sie für die Beweisführung notwendig und tauglich sind\". Der Beschwerdeführer habe \"verlangt, die zuständige Psychologin bei der Opferhilfestelle zu befragen bzw. eine Expertise durchzuführen\". Durch die Abweisung dieser Beweisanträge sei das Verwaltungsgericht \"in Willkür verfallen\" und habe das rechtliche Gehör verletzt.\na) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann der Strafrichter das Beweisverfahren schliessen, wenn er - ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen - annehmen durfte, weitere Beweisvorkehren könnten an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenannte \"antizipierte Beweiswürdigung\", vgl.\nBGE 124 I 208 E. 4a S. 211\n; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.;\n119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.;\n115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen).\nb) Die betreffende Annahme erscheint im vorliegenden Fall nicht schlechterdings unhaltbar. Wie in den obigen Erwägungen (E. 2e/aa-bb) dargelegt wurde, gehen die Gründe für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bereits aus den Akten hervor. Dies gilt sowohl für die (mangelnde) Schwere und Komplexität der fraglichen Straftat, als auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafuntersuchungsverfahren anwaltlich verbeiständet ist, sowie für dessen Alter, Sprachkenntnisse, Schulbildung und soziale\nIntegration. Somit durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei annehmen, zusätzliche Beweisvorkehren würden am bereits vorliegenden entscheidrelevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern."}