{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-225-1999_2000-03-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=13.03.2000&to_date=16.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=69&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-03-2000-1A-225-1999&number_of_ranks=83", "Checksum": "6ba69787bd4c96b9e40c17b76dff324c"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.225/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 13.03.2000 1A.225/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 13.03.2000 1A.225/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 13.03.2000 1A.225/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:55:45", "Checksum": "b3c42a5f979d93a3dfecc51552ed97df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 13.03.2000 1A.225/1999\nRegeste:\nGrundrecht\n\n\nd) Art. 16 Abs. 1 OHG sieht für das Opferhilfeverfahren ein \"kostenloses Verfahren\" und somit die unentgeltliche Prozessführung vor. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird hingegen weder im OHG noch im kantonalen Einführungsgesetz zum OHG geregelt. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das anwendbare kantonale Verfahrensrecht, das im Lichte der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ausgelegt wird. Insbesondere wird auf das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (\"§ 204 Abs. 2 VRG\") hingewiesen, welches jedoch lediglich im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar sei. \"Eine analoge Regelung für das Verwaltungsverfahren\" finde sich \"im Gesetz nicht\". Ersatzweise wird das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht (im Lichte der Praxis zu Art. 4 aBV) lückenfüllend ausgelegt, und ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in der Folge verneint.\nHinzu kommt, dass keine separate Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängig ist, zu der ein Sachzusammenhang hergestellt werden könnte. Auch eine unmittelbare Vereitelung von Bundesrecht droht nicht. Zum einen wird eine solche bei blossen Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege von der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich verneint (\nBGE 123 I 275 E. 2d S. 278). Zum anderen ist das Opferhilfeverfahren einfach, rasch und kostenlos, und die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (\nArt. 16 Abs. 1 - 2 OHG). Auch an die Substantiierung des Opferhilfegesuches werden in der Praxis keine hohen Ansprüche gestellt (\nBGE 123 II 1 E. 2b S. 3, 241 E. 3c S. 243;\n122 II 211 E. 3c - e S. 216 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Peter Stein/ Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 16 N. 24; Susanna Stähelin, Verfahrensfragen zum Opferhilfegesetz, Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich, 1997 Nr. 22, S. 25 ff., 29).\ne) Nach dem Gesagten stützt sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Verwaltungsverfahrensrecht, weshalb die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 84 Abs. 2 OG).\n2.-Der Beschwerdeführer rügt \"in erster Linie und hauptsächlich eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rahmen von Art. 4\" der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV).\na) Die wirksame Wahrung von Rechten soll nach heutiger rechtsstaatlicher Auffassung nicht davon abhängen, ob ein Verfahrensbeteiligter vermögend ist oder nicht. Unter gewissen Voraussetzungen garantiert der von der Lehre und Praxis bereits aus\nArt. 4 aBV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem Bedürftigen daher die zur Rechtsverfolgung (in nicht zum Vornherein aussichtslosen Prozessen) notwendigen Mittel. In der unentgeltlichen Rechtspflege sind in der Regel sowohl die kostenfreie Prozessführung als auch (soweit notwendig) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingeschlossen. In gewissen Grenzen hat das Bundesgericht den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl im Straf- und Zivilprozess als auch für das Verwaltungsverfahren anerkannt (\nBGE 125 I 161 ff.;\n125 V 32 ff.\n; 123 I 145 ff., 275 ff.\n; 122 I 8 E. 2c S. 9 f., 49 ff\n; 121 60 E. 2a/bb S. 62, je mit Hinweisen).\nb) Seit 1. Januar 2000 ist die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Kraft (Bundesbeschluss vom 28. September 1999, AS 1999 2555, BBl 1999 7922). Sie gewährleistet in Art. 29 Abs. 3 BV nun ausdrücklich, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.\nc) Auch bei direkt auf die Bundesverfassung gestützten Gesuchen um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von mutmasslichen Opfern einer Straftat bzw. von Geschädigten verlangt das Bundesgericht grundsätzlich das Erfülltsein von drei kumulativen Voraussetzungen, nämlich der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (insbesondere der anwaltlichen Verbeiständung) sowie der Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche (\nBGE 123 I 145 E. 2b/bb mit Hinweisen). Was den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, räumt das OHG dem unter den Opferbegriff von\nArt. 2 Abs. 1 OHG fallenden Geschädigten keine über die dargelegte bundesgerichtliche Praxis hinausgehenden Rechte ein (Urteil des Bundesgerichtes vom 15. März 1995 i.S. M., E. 3a/aa = ZBJV 131 [1995] 243 ff. [1P. 697/1994]).\nd) Wie bereits in Erwägung 1d erwähnt, ist das Opferhilfeverfahren einfach, rasch und kostenlos, und die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (\nArt. 16 Abs. 1 - 2 OHG). Auch an die Substantiierung des Opferhilfegesuches werden keine hohen Anforderungen gestellt (\nBGE 123 II 1 E. 2b S. 3, 241 E. 3c S. 243;\n122 II 211 E. 3c - e S. 216 f.). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, im administrativen Opferhilfeverfahren vor dem Sozialamt des Kantons Luzern seine Parteiinteressen selbst wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse und die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles ("}