{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-225-1999_2000-03-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=13.03.2000&to_date=16.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=69&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-03-2000-1A-225-1999&number_of_ranks=83", "Checksum": "6ba69787bd4c96b9e40c17b76dff324c"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.225/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 13.03.2000 1A.225/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 13.03.2000 1A.225/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 13.03.2000 1A.225/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:55:45", "Checksum": "b3c42a5f979d93a3dfecc51552ed97df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 13.03.2000 1A.225/1999\nRegeste:\nGrundrecht\n\n[AZA 0]\n1A.225/1999/mng\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n13. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,\nBundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.\n---------\nIn Sachen\nB.________,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Denkmalstrasse 2, Postfach 6453, Luzern,\ngegen\nSozialamtdesKantons Luzern, Opferhilfe,\nVerwaltungsgerichtdesKantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,\nbetreffend\nOpferhilfe, unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:\nA.-Am 16. März 1997 erstattete B.________ bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige, da er in der Nacht zuvor zusammengeschlagen und beraubt worden sei. Für das in der Folge eröffnete Strafuntersuchungsverfahren bewilligte das Amtsstatthalteramt Luzern mit Verfügung vom 19. Juni 1997 das Gesuch B.________ um unentgeltliche Rechtspflege, und es ernannte Rechtsanwalt Peter Wicki zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.\nB.- Am 15. März 1999 stellte B.________ beim Sozialamt des Kantons Luzern ein Opferhilfegesuch (gemäss Art. 11 ff. OHG) um Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500. -- und Genugtuung von Fr. 10'000. --. Zugleich ersuchte er auch für das Opferhilfeverfahren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Mit Schreiben vom 12. April 1999 zog B.________ sein Gesuch um Entschädigung zurück.\nC.-Mit Zwischenentscheid vom 23. April 1999 wies das Sozialamt des Kantons Luzern das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde das Opferhilfeverfahren (Genugtuungsbegehren) sistiert. Eine von B.________ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung) mit Entscheid vom 25. August 1999 ab.\nD.-Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes gelangte B.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. September 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, eine Verletzung des \"verfassungsmässigen Rechts auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung\" sowie eine Missachtung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit ihm darin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert wird.\nDas Sozialamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen in ihren Vernehmlassungen je die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Dezember 1999 hat auch das Bundesamt für Justiz eine Stellungnahme eingereicht.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.-Es fragt sich zunächst, ob die vorliegende Beschwerde als staatsrechtliche oder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist, bzw. ob sich der angefochtene Entscheid auf selbständiges kantonales Recht oder auf Bundesverwaltungsrecht stützt.\na) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (\nArt. 84 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder stützen sollten (\nArt. 97 Abs. 1 OG i.V.m.\nArt. 5 VwVG). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid hingegen selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (\nBGE 123 I 275 E. 2b mit Hinweisen).\nb) Bei Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen einen auf kantonales Prozessrecht gestützten Zwischenentscheid richten, ohne dass gleichzeitig eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängig wäre, zu der ein Sachzusammenhang hergestellt werden könnte, prüft das Bundesgericht, ob der Zwischenentscheid zu einer unmittelbaren Vereitelung des Bundesrechtes führen könnte. Bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) ist dies nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich nicht der Fall, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist (\nBGE 123 I 275 E. 2d S. 277 f. mit Hinweisen).\nc) Im Falle von Geschädigten bzw. mutmasslichen Opfern ist zunächst zu unterscheiden, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Strafverfahren oder für das Opferhilfeverfahren streitig ist.\naa) Die Frage, ob ein Geschädigter bzw. ein mutmassliches Opfer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren hat, wird vom selbständigen kantonalen Strafprozessrecht geregelt. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die kantonalen Behörden ist in diesen Fällen nach ständiger Praxis mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (\nBGE 123 I 145 ff.;\n116 Ia 459 ff., je mit Hinweisen).\nbb) Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Strafuntersuchungsverfahren bewilligt. Streitig ist hier lediglich die Frage, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Opferhilfeverfahren nach Art. 11 ff. OHG besteht."}