Es fragt sich somit, ob diese Hütte, wie die Regierung meint, den geplanten Wohnbau nicht mehr als notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdegegner wendet ein, er könne die betreffende Maiensässhütte nicht nutzen, da diese von seinem Vater und seinem Cousin gebraucht würde. Dieser Einwand ist unbeachtlich. Wenn ein Verpächter einem Pächter mit Pachtland verbundenen Wohnraum vorenthält, kann dies dem Pächter keinen Anspruch auf Erstellung neuen Wohnraums geben (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 1997 i.S. R. E. 2b). Entscheidend ist hingegen, dass sich die Parteien einig sind, dass es sich bei der genannten Maiensässhütte nur um Temporärwohnraum handelt.