Deshalb ist das Versehen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse für den angefochtenen Entscheid ohne Bedeutung. b) Die Regierung führt aus, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Beschwerdegegner auf Salez heute schon über Wohnraum verfüge, und zwar über die Maiensässhütte auf der Parzelle Nr. 886, die er gepachtet habe. Das Verwaltungsgericht erwähnt diese Hütte, deren Existenz sich aus den Akten ergibt, tatsächlich nicht. Es fragt sich somit, ob diese Hütte, wie die Regierung meint, den geplanten Wohnbau nicht mehr als notwendig erscheinen lässt.