{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-220-1999_2000-04-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=10.04.2000&to_date=13.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=48&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-04-2000-1A-220-1999&number_of_ranks=75", "Checksum": "d8cd02f7f4dff71407f766dcbc356954"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.220/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 11.04.2000 1A.220/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 11.04.2000 1A.220/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 11.04.2000 1A.220/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung und öffentliches Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:56:49", "Checksum": "6425bf170034277bfad821659bceea0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 11.04.2000 1A.220/1999\nRegeste:\nRaumplanung und öffentliches Baurecht\n\n\n6.- Zusammenfassend ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Die Streitsache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es die Tatsachen feststellt, die ihm erlauben zu beurteilen, ob die vom Beschwerdegegner betriebene biologische Schafhaltung objektiv dessen dauernde oder mehrmals tägliche Anwesenheit bei seinen Schafen bedingt. Auch wenn dies der Fall ist, muss auf Grund eines vollständigen Betriebskonzepts des Beschwerdegegners entschieden werden, ob eine ganzjährige und auf den gesamten Betrieb bezogene Betrachtung der vom Beschwerdegegner zurückzulegenden Arbeitswege einen Wohnbau in Salez als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen als einen solchen in der Bauzone. Nur wenn dies der Fall ist, kann die geplante Baute als betriebsnotwendige bewilligt werden. Bei einem solchen Ergebnis kann das Verwaltungsgericht auch sicherstellen, dass geeignete Auflagen und Bedingungen, wie etwa ein Abparzellierungsverbot in die Baubewilligung aufgenommen werden, die Missbräuche verhindern (\nBGE 121 II 307 E. 5g S. 316 mit Hinweis). Eine in diesem engen Rahmen und unter den im vorliegenden Entscheid umschriebenen Voraussetzungen erteilte Bewilligung hätte nicht die von Regierung und Bundesamt befürchtete Präjudizwirkung.\nDa die Regierung mit ihrem Hauptbegehren und den meisten ihrer Rügen unterliegt, rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (\nArt. 156 Abs. 1, 2 und 3 OG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (\nArt. 159 Abs. 1, 2 und 3 OG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Juli 1999 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.\n2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Churwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Kammer 4) sowie dem Bundesamt für Raumplanung schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 11. April 2000\nIm Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}