2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000. -- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Regierungsrat des Kantons Bern (Polizei- und Militärdirektion) schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. März 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: