Das ist unzutreffend oder zumindest missverständlich: Der Betrieb der Apparate ist nicht deshalb zulässig, weil die Automaten als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GSAV zu betrachten wären, sondern nur deshalb, weil sie gemäss rechtskräftiger Beurteilung der dafür zuständigen Behörden unter die Übergangsregelung gemäss Art. 10GSAVsubsumiertwurden. DerHinweisaufdieApparate"alsGeschicklichkeitsspielautomaten"istdahervonderFeststellungauszunehmen.