Der in Art. 9 Abs. 1 GSAV angeordnete Hinfall der bisher erteilten Homologationen kann sich daher auch nicht konkret auf diese Automaten, sondern nur auf den Typ als solchen beziehen. Die Zulässigkeit des Betriebs der 72 Apparate im Kursaal Biel hängt jedoch nicht davon ab, ob die Homologation für diesen Typ erloschen ist, sondern von der Auslegung der Übergangsregelung von Art. 10 GSAV, die im Rahmen der kantonalen Bewilligung vorzunehmen war. - Somit erweist sich Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung entweder als missverständlich oder unzutreffend. d) Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben. Es steht grundsätzlich nichts entgegen, eine Feststellung gemäss Ziff.