25 VwVG innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs treffen. - Wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, ist das Departement zwar für den abstrakten Typenentscheid betreffend der Charakterisierung eines bestimmten Automaten als Geschicklichkeits- oder als Glücksspielautomat zuständig, nicht aber für den konkreten Bewilligungsentscheid. Die ursprünglich erteilte Homologation bezog sich nicht konkret auf die 72 fraglichen Automaten, sondern auf einen bestimmten Automatentyp. Der in Art. 9 Abs. 1 GSAV angeordnete Hinfall der bisher erteilten Homologationen kann sich daher auch nicht konkret auf diese Automaten, sondern nur auf den Typ als solchen beziehen.