10 GSAV fallen. Soweit das Departement aber zum Ausdruck bringen wollte, dass der Betrieb der fraglichen Automaten unzulässig sei, hat es seine Zuständigkeiten überschritten. Eine eidgenössische Verwaltungsstelle, die für den Vollzug eines bestimmten Aufgabenbereichs generell verantwortlich ist, kann nicht beliebig Feststellungsverfügungen treffen ( BGE 124 II 383 E. 2 S. 385 f., 121 II 473 E. 3 S. 480 ff.). Sie verfügt einerseits über jene Befugnisse, die ihr allgemein (vgl. z.B. die Möglichkeit der Behördenbeschwerde nach Art. 103 lit. b OG) oder spezialgesetzlich zustehen. Feststellungsverfügungen kann sie im Rahmen von Art. 25 VwVG innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs treffen.