Er ist, sogar wenn er materiellrechtlich falsch sein sollte, jedenfalls nicht nichtig und daher massgebend. Damit ist rechtsverbindlich entschieden, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der 72 fraglichen Apparate von der Übergangsregelung gemäss Art. 10 GSAV profitieren kann. Die Abweisung des entsprechenden Feststellungsbegehrens ist somit unzutreffend, vom Bundesgericht aufzuheben und durch eine entsprechende Feststellung (siehe unten E. 3d) zu ersetzen. c) In Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung stellte das Departement fest, dass die ursprünglich erteilten Homologationen für die 72 Geldspielautomaten, die am 22. April 1998 nicht in Betrieb waren, ihre Gültigkeit verloren haben.