Die Abweisung bezog sich auf das Begehren um Feststellung, mit dem Entscheid des Regierungsrates sei über die Zulässigkeit des Betriebs der Automaten verbindlich entschieden. Aus dem Bisherigen ergibt sich, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zutrifft: Für den Entscheid über die Bestätigung der Bewilligung war der Regierungsrat des Kantons Bern tatsächlich zuständig. Sein Entscheid ist - was das Departement nicht bestreitet - formell rechtskräftig geworden. Er ist, sogar wenn er materiellrechtlich falsch sein sollte, jedenfalls nicht nichtig und daher massgebend.