Soweit mit dem Vorbehalt zum Ausdruck gebracht wird, die kantonalen Behörden seien nicht zuständig gewesen, über das konkrete Gesuch betreffend die Bestätigung der Bewilligung für die 72 Apparate zu entscheiden, ist er unzutreffend, weil damit eine Aussage zur inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses des Regierungsrates gemacht wird. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass der Regierungsratsentscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist und mangels Vorliegens von Nichtigkeitsgründen nicht auf seine Bundesrechtsmässigkeit hin zu überprüfen ist. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als begründet und ist der im letzten Halbsatz von Ziff.