Im Folgenden ist nunmehr zu prüfen, welche Auswirkungen die vorstehenden Erwägungen für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und für die angefochtene Verfügung haben. a) In Ziff. 1 Abs. 1 der angefochtenen Verfügung stellte das Departement fest, dass der Kanton Bern zuständig sei, über die Erteilung bzw. die Bestätigung von Betriebsbewilligungen für solche Geldspielautomaten auf seinem Kantonsgebiet zu entscheiden, die über eine gültige Homologation des EJPD verfügen. Diese Feststellung stimmt - mit Ausnahme des Vorbehalts im letzten Halbsatz - inhaltlich mit dem ursprünglichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin überein.