Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwer wiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und bei ausserordentlicher Fehlerhaftigkeit die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Bei der Beurteilung der Nichtigkeit hat eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung zu erfolgen ( BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99, 118 Ia 336 E. 2a S. 340, 117 Ia 202 E. 8a S. 220 f.; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 196 ff.; Knapp, a.a.O., S. 262 f.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/